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   OLG Koblenz, 17.02.2016 - 2 Ws 46/16   

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https://dejure.org/2016,11093
OLG Koblenz, 17.02.2016 - 2 Ws 46/16 (https://dejure.org/2016,11093)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.02.2016 - 2 Ws 46/16 (https://dejure.org/2016,11093)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17. Februar 2016 - 2 Ws 46/16 (https://dejure.org/2016,11093)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 56f Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 56f Abs 2 StGB
    Widerruf der Strafaussetzung wegen erneuter Straffälligkeit: Bewährungswiderruf nach Strafhaftentlassung des Verurteilten; Ergreifen milderer Maßnahmen bei günstiger Sozialprognose aufgrund begonnener beruflicher Integration

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhältnismäßigkeit des Widerrufs derStrafaussetzung zur Bewährung nach bereits erfolgter Verbüßung der aus der Nachverurteilung resultierenden Haftstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f
    Strafaussetzung zur Bewährung; verspäteter Widerruf; vollständige Strafverbüßung

  • rechtsportal.de

    StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StGB § 56f Abs. 2
    Verhältnismäßigkeit des Widerrufs derStrafaussetzung zur Bewährung nach bereits erfolgter Verbüßung der aus der Nachverurteilung resultierenden Haftstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Brandenburg, 17.11.2008 - 1 Ws 198/08

    Bewährungswiderruf: Verzögerte Widerrufsentscheidung nach Entlassung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.02.2016 - 2 Ws 46/16
    Dies darf sich deshalb nicht zu seinem Nachteil auswirken und seine zwischenzeitlich begonnenen Bemühungen um eine soziale Integration nicht beeinträchtigen (vgl. Senat aaO; OLG Brandenburg, Beschluss 1 Ws 198/08 vom 17.11.2008, juris).
  • OLG Celle, 24.09.2003 - 2 Ws 328/03

    Zulässigkeit einer Anordnung der Mitteilungspflicht über einen Wohnungswechsel

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.02.2016 - 2 Ws 46/16
    Da der Verurteilte wiederholt Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen hat, bedarf es neben der näheren Weisung zur Kontakthaltung mit dem Bewährungshelfer (§ 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 56c Abs. 2 Nr. 2 StGB) und zur Mitteilung jeden Wohnsitzwechsels (§ 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 56c Abs. 1 StGB), um Einfluss auf die künftige Lebensführung des Verurteilten nehmen zu können (vgl. dazu OLG Frankfurt NStZ 2009, 39; OLG Celle NStZ 2004, 627), der Weisung, Alkoholkonsum zu unterlassen und die Alkoholabstinenz durch eine in jedem Quartal auf seine Kosten bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt durchzuführende Urinkontrolle nachzuweisen (§ 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 56c Abs. 1 StGB).
  • OLG Hamm, 17.02.2009 - 3 Ws 33/09

    Widerruf nach Haftentlassung in anderer Sache

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.02.2016 - 2 Ws 46/16
    Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung kommt zwar grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Verurteilte - wie hier - bereits aus der Strafhaft, die er wegen der zur Prüfung des Widerrufs führenden Verurteilung zu verbüßen hatte, in die Freiheit entlassen wurde (Senat, Beschluss 2 Ws 390/13 vom 13.06.2013; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 259).
  • OLG Frankfurt, 29.06.2007 - 3 Ws 624/07

    Bewährungswiderruf: Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Anzeige jedes

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.02.2016 - 2 Ws 46/16
    Da der Verurteilte wiederholt Straftaten unter Alkoholeinfluss begangen hat, bedarf es neben der näheren Weisung zur Kontakthaltung mit dem Bewährungshelfer (§ 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 56c Abs. 2 Nr. 2 StGB) und zur Mitteilung jeden Wohnsitzwechsels (§ 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 56c Abs. 1 StGB), um Einfluss auf die künftige Lebensführung des Verurteilten nehmen zu können (vgl. dazu OLG Frankfurt NStZ 2009, 39; OLG Celle NStZ 2004, 627), der Weisung, Alkoholkonsum zu unterlassen und die Alkoholabstinenz durch eine in jedem Quartal auf seine Kosten bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt durchzuführende Urinkontrolle nachzuweisen (§ 56f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 56c Abs. 1 StGB).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.1999 - 1 Ws 1020/99

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verhängung einer Bewährungsstrafe

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.02.2016 - 2 Ws 46/16
    Bei der Entscheidung, ob mildere Maßnahmen ausreichen, ist in einer solchen Konstellation jedoch besonders zu berücksichtigen, ob die nach einer Haftentlassung aufgebauten sozialen oder beruflichen Bindungen und eine erfolgte oder begonnene Integration nicht Anlass sind, eine günstige Sozialprognose zu stellen (Senat aaO; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2000, 169 mwN).
  • VerfGH Thüringen, 07.11.2018 - VerfGH 4/18

    Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts

    In diesem Zusammenhang genügt der Umstand der erstmaligen Verbüßung einer Freiheitsstrafe für sich allein nicht, um die Unverhältnismäßigkeit des Bewährungswiderrufs zu begründen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22. Dezember 2000 - 1 AR 1427/00 - 5 Ws 788/00 -, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 Ws 46/16 -, juris Rn. 11).
  • OLG Brandenburg, 09.12.2019 - 1 Ws 196/19

    Absehen vom Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei Erteilung weiterer

    Zwar kommt grundsätzlich ein Bewährungswiderruf auch dann in Betracht, wenn der Verurteilte - wie hier - bereits aus der Strafhaft, die er wegen der zur Prüfung des Widerrufs führenden Verurteilung zu verbüßen hatte, in die Freiheit entlassen wurde (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Februar 2016, 2 Ws 46/16, zit. n. juris, dort Rn. 11; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 259 f.).
  • KG, 20.10.2017 - 5 Ws 207/17

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit nach deren Ablauf;

    Dem Widerruf der Strafaussetzung steht nicht von vornherein entgegen, dass der Verurteilte - wie hier - bereits aus der Strafhaft, die er wegen der zur Prüfung des Widerrufs führenden Verurteilung zu verbüßen hatte, in die Freiheit entlassen worden ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 Ws 46/16 - juris Rdn. 11; KG, Beschluss vom 1. August 2013 - 2 Ws 257/13 - m.w.N.).
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